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   RG, 16.10.1943 - V 50/43   

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https://dejure.org/1943,305
RG, 16.10.1943 - V 50/43 (https://dejure.org/1943,305)
RG, Entscheidung vom 16.10.1943 - V 50/43 (https://dejure.org/1943,305)
RG, Entscheidung vom 16. Oktober 1943 - V 50/43 (https://dejure.org/1943,305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Umfange der Bindung der Gerichte an die Entscheidungen der Versicherungsbehörden. 2. Haftet der landwirtschaftliche Betriebsinhaber, wenn beim Dreschen seines Getreides durch einen Lohndreschunternehmer eine der von diesem gestellten, beim Dreschen tätigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 172, 85
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

    Überdies hatte das Reichsgericht bereits in Zweifel gezogen, daß eine bindende versicherungsrechtliche Zuordnung vorliegt, wenn die beiden beteiligten Unternehmer der gleichen Berufsgenossenschaft angehören, so daß es versicherungsrechtlich uninteressant ist, welchem Betrieb man den Unfall zurechnet (RGZ 172, 85 [88]).

    Auch in den Entscheidungen RGZ 172, 85 und 172, 101 [105] war - unbeschadet der Rechtsprechung zum Leiharbeiterverhältnis - dieser Grundsatz aufrecht erhalten worden.

  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55

    Rechtsmittel

    Es liegt in der Natur der Sache, daß, wenn der Beklagte mit seiner Dreschmaschine für einen Landwirt unter Mithilfe der von diesem gestellten Personen Drescharbeiten ausführt, die Leitung und Aufsicht des Dreschbetriebes in seiner Hand liegen, mag auch über das Dreschmaterial und die Reihenfolge seiner Bearbeitung der Landwirt zu bestimmen haben (RGZ 172, 85 [89, 90]).

    Da aber unstreitig die Klägerin als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Betrieb sowohl des Z. als auch des Beklagten zuständig ist und es daher für ihre Entschädigungspflicht nicht darauf ankam, welcher von beiden Betrieben als der Betrieb bestimmt wurde, in dem sich der Unfall ereignet hat, bleibt auch hier fraglich, ob die bindende Wirkung des § 901 RVO so weit reicht, daß der Unfall nicht auch als Unfall im Betriebe des Beklagten angesehen werden könnte, so daß Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten schon nach § 898 RVO ausgeschlossen wären (vgl. hierzu RGZ 172, 85 [87]; Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55, VersR 1956, 539 [540]).

  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    So hatte auch das Reichsgericht (RGZ 172, 85 [87]) bereits die Frage aufgeworfen, ob eine Bindung an den Bescheid der Berufsgenossenschaft dann anzunehmen sei, wenn es keiner Bestimmung des betroffenen Unternehmers bedurfte, weil alle in Betracht kommenden Betriebe derselben Berufsgenossenschaft angehörten und daher die Zahlungspflicht nicht zweifelhaft war.
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